Dummy-Prüfungsordnung
für Retriever (DPO/R)
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
§§ 1 u. 2
Allgemeine
Bestimmungen
Allgemeines
§§ 3 - 5
Nenngeld §§
6 u. 7
Heiße
Hündinnen § 8
Zuschauer §
9
Einspruch §
9
Klassenvoraussetzungen
§ 11
Prüfungsbestimmungen
§§ 12 - 15
Durchführungsverordnung
§§ 16 - 21
Prüfungsfächer
- Anfängerklasse
Einzelmarkierung
§ 22
Einzel-Markierung
Wasser § 23
Verlorensuche
§ 24
Appell §
25
Prüfungsfächer
- Fortgeschrittenenklasse
Doppel-Markierung
§ 26
Verlorensuche
§ 27
Einweisen §
28
Standruhe in
Verbindung mit Markierung § 29
Prüfungsfächer
- Siegerklasse
Doppel-Markierung
§ 30
Verlorensuche
mit zwei Hunden § 31
Einweisen in
ein Suchengelände § 32
Einweisen §
33
Workingtests
§ 34
Schlußbestimmungen
§§ 35 - 37
Dummy-Prüfungsordnung
für Retriever (DPO/R)
(gültig
ab 01.07.1996)
I. Einleitung
§ 1 Der
Retriever ist der unentbehrliche Helfer für die Arbeit nach dem Schuß,
insbesondere für das Apportieren (to retrieve).
§ 2 (1)
Ziel dieser Prüfung ist es, die Arbeitsweise beim Apportieren sowie
seine allgemeine Wesensfestigkeit zu beurteilen.
(2) In der
Dummy-Prüfung werden jagdähnliche Situationen simuliert, um somit
wesentlich dazu beizutragen, daß Retriever ihren Apportiereigenschaften
entsprechend von der Mehrheit der Retrieverführer gehalten und gefördert
werden können.
II. Allgemeine
Bestimmungen
§ 3 Hundebesitzer
und Hundeführer, die an einer vom Deutschen Retriever Club e.V. (DRC)
durchgeführten Dummy-Prüfung teilnehmen wollen, müssen von
der vorliegenden Prüfungsordnung Kenntnis haben und diese anerkennen.
§ 4 Jeder
im deutschen Hundestammbuch (VDH) oder in einem von der FCI anerkannten
Stammbuch (für ausländische Hunde) eingetragene Retriever, der
am Prüfungstag mindestens 10 Monate alt ist, kann an den Prüfungen
nach dieser DPO-R teilnehmen.
§ 5 (1)
Es werden nur Hunde geprüft, die am Prüfungstag die original
Ahnentafel vorlegen.
(2) Alle Prüfungsergebnisse
werden in die original Ahnentafel eingetragen. Sofern die Eintragung auf
der Ahnentafel aus Platzgründen nicht möglich ist, muß
am Prüfungstag für den Hund ein Leistungsheft vorgelegt werden,
in das dann die Eintragung vorgenommen wird.
§ 6 (1)
Die Meldung eines Hundes verpflichtet zur Zahlung des Nenngeldes, auch
wenn der betreffende Hund nicht zur Prüfung erscheint, es sei denn,
die Nennung wird bis zum festgesetzten Meldeschluß widerrufen.
(2) Falls
das festgesetzte Nenngeld für einen Hund nicht bis zum Meldeschluß
eingegangen ist, besteht kein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung.
(3) Es besteht
kein Anspruch auf Rückzahlung des Nenngeldes für gemeldete, aber
nicht erschienene Hunde.
§ 7 Von
der Prüfung können unter Verlust des Nenngeldes diejenigen Hunde
ausgeschlossen werden,
(1) über
die bei der Nennung wissentlich falsche Angaben gemacht wurden.
(2) die, ohne
zur Arbeit aufgerufen zu sein, im Prüfungsgelände frei herumlaufen.
(3) die beim
Aufruf nicht anwesend sind.
(4) heiße
Hündinnen, deren Führer dem Prüfungsleiter wissentlich die
Hitze verschweigen.
§ 8 (1)
Die Führer heißer Hündinnen sind verpflichtet, dem Sonderleiter
und ihren Richtern vor Beginn der Prüfung Mitteilung von der Hitze
zu machen.
(2) Prüfungsleiter
und Richter haben dafür Sorge zu tragen, daß die Leistungen
anderer teilnehmender Hunde nicht durch die Anwesenheit einer heißen
Hündin beeinträchtigt werden.
(3) Läufige
Hündinnen werden als letzte geprüft.
§ 9 (1)
Alle an der Prüfung teilnehmenden Personen müssen den Anordnungen
des Sonderleiters, der Richter und der Ordner Folge leisten. Sie dürfen
Führer und Hund nicht bei der Arbeit stören und dürfen die
Richter nicht bei der ordnungsgemäßen Durchprüfung der
Hunde hindern.
(2) Richterentscheidungen
sind nicht anfechtbar. Der Hundeführer hat jedoch das Recht, vor der
zu erbringenden Aufgabe Fragen an die Richter zu stellen.
(3) Ein Einspruch
kann bis 30 Minuten nach Bekanntgabe der Zensuren am Prüfungstag beim
Sonderleiter eingelegt werden. Alle an der Prüfung beteiligten Richter
entscheiden gemeinsam über den Einspruch.
§ 10 Die
Prüfung wird in drei Leistungsklassen abgelegt:
- Anfänger-Klasse
- Fortgeschrittenen-Klasse
- Sieger-Klasse
III. Klassenvoraussetzungen
§ 11 (1)
Fortgeschrittenen-Klasse
Der Hund muß
zunächst in der Anfänger-Klasse gestartet sein und mit mindestens
einem "sehr gutem" Ergebnis bestanden haben oder eine bestandene BLP/R
vorweisen (entsprechende ausländische Prüfungen werden anerkannt,
vgl. Anhang).
(2) Sieger-Klasse
Der Hund muß
mindestens ein "Sehr gut" in der Fortgeschrittenen-Klasse erbracht haben
oder eine entsprechende Leistung in einer ausländischen Prüfung
vorweisen.
(3) Hunde,
die mindestens zweimal mit "Sehr gut" in einer Klasse bestanden haben,
müssen in der nächst höheren Klasse starten, mit Ausnahme
der Gewinner-Klasse.
(4) Der Wechsel
in eine niedrigere Klasse ist nicht möglich.
IV. Prüfungsbestimmungen
§ 12 Zur
Durchführung einer Prüfung ist die Teilnahme von mindestens 6
Hunden erforderlich.
§ 13 (1)
Alle Arbeiten werden mit grünen Standard-Dummies (ca. 500g) ohne zusätzliche
Bezüge, Felle, Federn, etc. durchgeführt.
(2) Jeder
Prüfungsteilnehmer bringt zur Prüfung mindestens 3 Dummies mit,
hat jedoch keinen Anspruch darauf, mit seinen Dummies geprüft zu werden.
§ 14 (1)
Alle Schüsse, die während der Prüfung abgegeben werden,
müssen mit einer/einem 9 mm Schreckschußpistole/revolver abgefeuert
werden. Der Einsatz eines Dummy-Launchers für die Schußabgabe
mit 6 mm, Kaliber 22, ist zulässig.
(2) Bei allen
Arbeiten, in denen ein Dummy sichtbar für den Hund geworfen wird,
ist ein Schuß abzugeben.
(3) Der Schuß
sollte erfolgen, wenn das Dummy in seiner Flugbahn ca. den höchsten
Punkt erreicht hat.
§ 15 Alle
Hunde müssen während der Prüfung unangeleint vorgeführt
werden.
V. Durchführungsverordnung
§ 16 Die
Prüfungen dürfen abgenommen werden von
- Richtern des DRC, die sich für diese Prüfungsordnung qualifiziert
haben,
-ausländische Richter, die für nationale und internationale Arbeitsprüfung
für Retriever gemäß FCI zugelassen
sind, oder
- die in dem jeweiligen Land für Working-Test und Apportierprüfungen
zugelassen sind.
§ 17 In
der Siegerklasse müssen alle Arbeiten von zwei Richtern beurteilt
werden.
§ 18 Eigenschaften,
die der Retriever bei dieser Prüfung zeigen sollte:
-Arbeitsfreude
- Standruhe
- Apportierfreudigkeit
- Nase
- Ausdauer
- Gehorsam
- Lenkbarkeit.
Die Hunde
sollen schnell in die Hand des Führers apportieren.
§ 19 Stark
leistungsmindernd ist:
- schlechter
Appell des Hundes
- Unruhe
- Unaufmerksamkeit
- Nicht-Ausgeben
in die Hand des Führers
- Knautschen
- Winseln,
Fiepen o.ä. während des Wartens und bei der Arbeit
- lautes Verhalten
des Hundeführers bei der Arbeit
- nicht sofortiges
Zurückkommen nach Finden des Dummies
- haltbares
Einspringen
§ 20 Ausschluß-Gründe
sind:
- unhaltbares
Einspringen oder zweimaliges, haltbares Ein- springen
- Verweigerung
des Apportieren, das heißt nicht Aufnehmen des Dummies,
sowie nicht
Zurückbringen des Dummies zum Führer
- Tauschen
von Dummies
- Verweigerung,
ins Wasser zu gehen
- Hochgradiges
Knautschen
- Ein Hund,
der aus der Führung geht
- Ein Hund,
der gegenüber Artgenossen oder Personen Aggressivität zeigt
- Störendes
Lautgeben
- Physische
Einwirkung auf den Hund
- Schußscheue
§ 21
(1) Die Bewertung
der Leistungen je Fach gliedert sich wie folgt:
0 Punkte
ausgeschlossen
1 bis 4 Punkte nicht befriedigend
5 Punkte
befriedigend
6 bis 7 Punkte gut
8 bis 9 Punkte sehr gut
10 Punkte vorzüglich
(2) Die Platzierung
und die Gesamtbewertung ergibt sich aus dem errechneten Mittelwert der
einzelnen Prüfungsfächer.
Folgende Prädikate werden vergeben:
0 bis 19 Punkte nicht bestanden
20 bis 22 Punkte befriedigend
23 bis 30 Punkte gut
31 bis 37 Punkte sehr gut
38 bis 40 Punkte vorzüglich
(3) Wir eine
Übung mit 0 Punkten abgeschlossen oder weniger als 50 % der Gesamtpunktzahl
erreicht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
VI. Prüfungsfächer
in den einzelnen Klassen
Die Gestaltung
der nachfolgenden Fächer wird den jeweiligen Geländegegebenheiten
angepaßt
Anfängerklasse
§ 22 Einzel-Markierung
Land
(1) Unter
Abgabe eines Schusses wird ein Dummy, für Führer und Hund deutlich
sichtbar, in ca. 40 m Entfernung in offenes Gelände, geworfen.
(2) Der Hundeführer
darf den Hund erst auf Anweisung des Richters zum Stück schicken.
(3) Bei mangelhaftem
Markieren erhält der Hund die Möglichkeit, ein zweites Mal diese
Aufgabe abzulegen, wobei maximal 5 Punkte erreicht werden können.
§ 23 Einzel-Markierung
Wasser
(1) Unter
Abgabe eines Schusses wird ein Dummy, für Führer und Hund deutlich
sichtbar, in ein tiefes Gewässer geworfen.
(2) Der Hundeführer
darf den Hund erst auf Anweisung des Richters zum Stück schicken.
(3) Der Ansetzpunkt
muß von der Wasserkante entfernt liegen.
§ 24 Verlorensuche
(1) In einem
50 x 50 m großem Gelände mit offener Deckung werden für
Führer und Hund nicht sichtbar 10 Dummies ausgeworfen.
(2) Auf Anweisung
des Richters wird der Hund zur Verlorensuche geschickt.
(3) Der Führer
kann sich entlang einer Seite des Suchengeländes bewegen.
(4) Die Anzahl
der apportierten Dummies ist nicht allein ausschlaggebend für die
Bewertung.
§ 25 Appell
(1) Hund und
Hundeführer gehen einen vorher festgelegten, ca. 80 m langen Parcour
bei Fuß ab. Die ersten 40 m werden dabei angeleint, die zweiten 40
m frei-bei-Fuß zurückgelegt.
(2) Am Ende
dieses Parcoures bleiben Hund und Hundeführer in Grundstellung stehen.
In ca. 20 m Entfernung wird unter Abgabe eines Schusses ein Dummy sichtbar
geworfen.
(3) Während
der Hund am Haltepunkt verbleibt, holt der Hundeführer das Dummy.
Der Hundeführer entfernt sich um weitere 20 m in gerader Linie von
seinem Hund.
(4) Auf ein
Zeichen des Richters ruft er seinen Hund zu sich.
Fortgeschrittenen-Klasse
§ 26 Doppel-Markierung
(1) Die Merkfähigkeit
wird mittels einer Doppel-Markierung jeweils unter Schußabgabe geprüft,
wobei mindestens ein Dummy in oder jenseits eines stehenden (langsam fließenden),
Gewässers fällt. Die Arbeitsdistanz beträgt für das
erstgeworfene Dummy ca. 50 m, für das zweitgeworfene ca 70 m.
(2) Die Reihenfolge
der gebrachten Dummies ist beliebig. Jede Einwirkung des Führers ist
stark punktmindernd.
(3) Sollte
kein geeignetes Gewässer zur Verfügung stehen, kann eine vergleichbare
Doppel-Markierung auf Land gearbeitet werden. Zusätzlich muß
dann ein Markierung aus tiefem Wasser (vgl. § 23) gearbeitet werden.
Diese wird mit "Bestanden/Nicht bestanden" bewertet, es sei denn, der Hund
zeigt schwere Fehler.
§ 27 Verlorensuche
(1) In einem
ca. 60 m tiefen und 80 m breitem Gelände mit guter Deckung (Schonung,
Wald mit Niederwuchs etc.) werden für Führer und Hund nicht sichtbar
10 Dummies ausgeworfen.
(2) Nach Aufforderung
durch den Richter wird der Hund zur Verlorensuche geschickt.
(3) Der Führer
kann sich entlang einer Seite des Suchen-Geländes bewegen.
(4) Dauernde
Aufmunterungen sind punktmindernd.
(5) Die Anzahl
der apportierten Dummies ist nicht allein ausschlaggebend für die
Bewertung.
§ 28 Einweisen
(1) In einem
Gelände geringer Deckung (z.B. Wiese, offener Wald etc.) wird in ca.
50 m Entfernung vom Ansetzpunkt für den Führer sichtbar ein Haltepunkt
markiert.
(2) Nach Aufforderung
durch den Richter schickt der Führer seinen Hund in diesen Bereich
und läßt ihn dort verharren. Auf Anweisung des Richters weist
er ihn dann auf ein rechtwinklig zur Einweis-Linie in ca. 30 m Entfernung
ausgeworfenes Dummy, dessen Lage dem Führer vor Beginn zu bezeichnen
ist, ein.
§ 29 Standruhe
in Verbindung mit Markierung
(1) Die Führer
einer Gruppe (mindestens 3, maximal 6 Gespanne) gehen mit ihren unangeleinten
Hunden in einer geraden Linie durch ein Gelände geringer Deckung.
(2) Nach erfolgtem
Schuß bleiben Führer und Hunde stehen, und ein Dummy wird in
ca. 50 m Entfernung (senkrecht zur Führerlinie gemessen) geworfen.
(3) Auf Anweisung
des Richters wird ein Hund zum Bringen geschickt, während die nicht
arbeitenden Hunde ruhig bei ihren Führern warten.
(4) Der Vorgang
wiederholt sich unter ständigem Vorrücken und Tauschen der Gespanne
auf die äußeren Positionen in der Linie, bis alle Hund zum Einsatz
gekommen sind.
(5) Das Arbeiten
der Hunde erfolgt von der äußeren, dem Dummy jeweils gegenüberliegenden
Position.
Siegerklasse
§ 30 Doppel-Markierung
(1) Die Merkfähigkeit
wird mittels einer Doppel-Markierung jeweils unter Schußabgabe geprüft,
wobei mindestens ein Dummy in oder jenseits eines stehenden (langsam fließenden),
Gewässers fällt. Die Arbeitsdistanz beträgt jeweils 70 m.
(2) Der Hund
arbeitet nach Aufforderung des Richters in der vom Richter vorgegebenen
Reihenfolge.
§ 31 Verlorensuche
mit zwei Hunden
(1) In einem
60 x 80 m großem, deckungsreichen Gelände werden für Führer
Hund nicht sichtbar 10 Dummies ausgeworfen.
(2) Nach Aufforderung
durch den Richter werden zwei Hunde gleichzeitig in das Gelände zur
Verlorensuche geschickt.
(3) Es ist
den Hundeführern nicht gestattet, sich an den Längsseiten des
Suchengeländes zu bewegen.
(4) Die Anzahl
der apportierten Dummies und die Zeit, in der sie gebracht werden, sind
nicht allein ausschlaggebend für die Bewertung.
§ 32 Einweisen
in ein Suchengelände
(1) In ca.
80 m Entfernung wird in einem Gelände dichter Deckung (Schilf,Brombeeren,
Dickung etc.) für Führer und Hund nicht sichtbar ein Dummy geworfen.
(2) Nach Aufforderung
durch den Richter soll der Hund über abwechslungsreiches Gelände
(z.B. Wasserläufe, Zäune, Hecken, Gräben, Wege etc.) in
gerader Linie auf das ca. 60 m entfernte Suchengelände eingewiesen
werden und dort auf Befehl des Führers eine selbständige Suche
beginnen.
§ 33 Einweisen
(1) In ca.
50 m Entfernung wird für Führer und Hund deutlich sichtbar ein
Dummy unter Schußabgabe in ein Gelände mit geringer Deckung
geworfen.
(2) Anschließend
wird der Hund nach Aufforderung durch den Richter auf ein zweites, zuvor
an anderer Stelle, für den Hund und Führer nicht sichtbar, ausgeworfenes
Dummy eingewiesen.
(3) Nachdem
der Hund die Einweise-Arbeit beendet hat, arbeitet er die zu Beginn geworfene
Einzel-Markierung.
VII Working-Tests
§ 34 Ein
Workingtest ist jede Apportierprüfung mit Dummies (oder kaltem Wild),
die nicht nach den Regeln der neuen DPO/R abgehalten wird (aber in Anlehnung
an diese).
(1) Es werden
Working-Tests mit Anfänger-, Fortgeschrittenen- und Gewinner-Klasse
angeboten. Der jeweilige Schwierigkeitsgrad orientiert sich an der Dummy-Prüfung.
(2) Zugelassen
werden Hunde, die neben den Bestimmungen zu Beginn dieser DPO-R eine Anfänger-Klasse
mit "Sehr gut" bestanden haben. (Ab 01. Januar 1997 ist die jeweilige Klasse
der Dummy-Prüfung Voraussetzung zum Start in der jeweiligen Klasse
beim Working-Test.)
(3) Alle Prüfungsergebnisse
werden in das Leistungsbuch eingetragen.
(4) Das zu
vergebnede Ausbildungskennzeichen ist kein solches im Sinne der Zucht-,
Zuchtschau-, Kör- oder Austellungsordnung.
VIII Schlußbestimmungen
§ 35 Das
Bestehen der Prüfung berechtigt den Teilnehmer nicht, bei internationalen,
nationalen und DRC-Ausstellungen den Hund in der Gebrauchshundeklasse zu
melden.
§ 36 Diese
Prüfungsordnung tritt ab 01.07.1996 in Kraft und behält ihre
Gültigkeit mindestens 2 Jahre. Sie verlängert sich jeweils bis
auf Widerruf um weitere 2 Jahre.
§ 37 In
Zweifelsfällen, in denen diese Prüfungsordnung keine eindeutige
Aussagemacht, gelten für die Ausführung und Bewertungskriterien
die des FCI Arbeitsreglements.
Anhang
Vergleichbare,
ausländische Prüfungen: Anfänger-Klasse (D)
DK -
Beginner-Klasse B Prüfung
NL/B - C Diplom/Certificaat
CH - Novice
Test
B/NL/F - Field
trial à la francaise
GB - Novice
Field Trial
A - Dummy-Prüfung
L
Fortgeschrittenen-Klasse
(D)
DK - Open-Klasse
B-Prüfung
NL/B - B Diplom/Certificaat
CH - C-Prüfung
B/NL/F - Field
trial à l'anglaise
GB - Field
trial
A - Dummy-Prüfung
M
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